Baugesuch

Amt für Hochbau und Raumplanung (AHR)

Version:1.02 [28.05.2014]

Baueingabeformular betr. Naturgefahren

(gemäss Art. 55 BauV)

Legende

Bitte beachten Sie

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  • Hinweise zum Verfahren / Formular
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Objektangaben

Objektangaben

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BWK (gem. SIA)
 
 
 
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Erdbeben

Erdbeben

Baugrundklasse gemäss Geoportal (https://geodaten.llv.li/geoportal/naturgefahren.html)
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Bei Gebäuden mit einer Kubatur > 15‘000 m3 oder bei Gebäuden der BWK II und III ist durch einen für das erdbebengerechte Bauen qualifizierten Ingenieur zwingend ein Erdbebenvorbemessungsbericht gemäss SIA 260 ff zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Baugesuch beizulegen.
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Erdbebenvorbemessungsbericht notwendig und beiliegend:
 
 
Falls ja, ist ein Prüfverfahren nötig. Dazu ist zwingend vor Baueingabe ein Prüfingenieur zu beauftragen. Von diesem ist zu bestätigen, dass er die Erdbebenstatik kontrollieren wird.
Gravitative Naturgefahren

Gravitative Naturgefahren

Prozesse und Gefahrenstufen gemäss Geoportal (https://geodaten.llv.li/geoportal/naturgefahren.html)
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Lawine
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Sturz
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Rutschung
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Wasser
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Oberflächenabfluss
Ist ein Objekt der BWK II oder III durch Naturgefahren betroffen oder befindet sich ein Objekt der BWK I gemäss Gefahrenkarte in den Gefahrenzonen Rot, Blau+ oder Blau ist bei Planungsbeginn zwingend mit dem Amt für Bevölkerungsschutz abzuklären, welche Objektschutzmassnahmen zu planen und welche erforderlichen gefahrentechnischen Unterlagen zusammen mit dem Baugesuch beim Amt für Bau und Infrastruktur einzureichen sind. In der roten Gefahrenzone besteht für Neu- und Anbauten ein Bauverbot. Bei Sanierungen und Umnutzungen ist vorab die Baubehörde zu kontaktieren.
 
 
 
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Erforderliche Unterlagen beiliegend und Objektschutz in Planung umgesetzt:
 
 
Bestätigung
Mit ihrer Unterschrift bestätigen alle Beteiligten die Richtigkeit der Angaben und verpflichten sich zu einer SIA-konformen Planung und Ausführung des Objektes insbesondere in Bezug auf die Erdbebensicherheit und dem Schutz vor Naturgefahren. Ferner verpflichten sich die betreffenden Personen die von der Baubehörde verfügten Auflagen in die Planung aufzunehmen. Sie erklären sich zudem für deren fachgerechte Umsetzung verantwortlich und bestätigen dies nach Bauabschluss mit Formular „Bauschlussabnahme betreffend Naturgefahren“ gemäss Art. 64a BauV.